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In eigener Sache

Unsere gemeinnützige Arbeit, die wir Kreis-Greifenhagener in der Satzung unserer Stiftung Kreis Greifenhagen/Pommern -B.W. statuiert haben, spiegelt sich besonders in dem Stiftungszweck wider.
Da heißt es: Die Stiftung übernimmt die Wahrnehmung der kulturellen und sozialen Interessen des pommerschen Kreises Greifenhagen.
Das Hauptaugenmerk liegt dabei in der Förderung des Zusammenhaltes der Kreis-Greifenhagener Landsleute und ihren Nachkommeen. Alle gemeinsam sollen für die Bewahrung des ostdeutschen Kulturgutes des Kreises Greifenhagen in Verbundenheit zur angestammten ostdeutschen Heimat Pommern beitragen. Hier sind auch unsere Patenschaftsträger Stadt Bersenbrück und Landkreis Osnabrück seit mehr als 50 Jahre mit eingebunden. In all den vergangenen Jahren haben wir aus Spendenmittel viele zielgerichtete Aufgaben gefördert und unterstützt, und selbst auch verständigungspolitische Veranstaltungen und Seminare durchgeführt. Erinnern wollen wir an den Jugendaustausch zwischen deutschen und polnischen Schulen (auch mit den Lehrern), den Begegnungen mit den Kindern und Jugendlichen der deutschen Minderheit im Kreis Greifenhagen, den Heimattreffen und der Pflege heimatlichen Brauchtums, der Erhaltung der Heimatstube Greifenhagen in Bersenbrück und der Sammlung und Ausstellung von Gegenständen kultureller und historischer Bedeutung, und der Herausgabe von Heimatliteratur.

Unser Tun und Handeln auf diesen und weiteren Tätigkeitsfeldern hat im sehr weiten Umkreis Anerkennung erfahren.
Ohne Unterstützung von außen, ohne Spenden können wir unsere ehrenamtlichen, gemeinnützigen Aufgaben nicht verwirklichen. Darum rufen wir alle Engagierten auf: "Ihre Spendenfreudigkeit ist unsere Stärke".


Unser Spendenkonto: Stiftung Kreis Greifenhagen/Pommern
Kreissparkasse Bersenbrück Kto.-Nr.: 010 010 700 (BLZ 26551540)


Nach der zugestellten Bescheinigung des Finanzamtes Quakenbrück vom 20.04.2009 - AZ 67/203/07979 sind wir wegen der Heimatpflege und -kunde des pommerschen Kreises Greifenhagen als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit.
Wir können also als Bestätigung über eine steuerbegünstigte Spende eine Spendenbescheinigung als Beleg für das Finanzamt ausstellen, in der wir bestätigen, daß wir den uns zugewendeten Betrag nur zum Zweck der Heimatpflege und -kunde verwenden werden, und daß dieser Zweck nach Ziff. 7 der Anlage 7 zu den EStR allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt ist.

Helfen Sie mit, damit wir unsere Arbeit erfolgreich weiterführen können!

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