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SA T Z U N G

der

STIFTUNG KREIS GREIFENHAGEN/POMMERN –BEYERSDORFF-WYROW

 

 

Präambel

Mit dem gewählten Namen wollten die Stifter, U. + M.-E. Beyersdorff, erinnern an das Beyersdorff´sche Stammgut Wyrow, Kreis Greifenhagen, Ostpommern (jetzt polnisches Staatsgebiet) -urkundlich seit 1548 im Familienbesitz.

Der Respekt vor den Leistungen unserer Vorfahren, die Liebe zu unserer alten Heimat und das Bedürfnis, einen kleinen Teil zur Aussöhnung zwischen Deutschen und Polen beizutragen, haben uns zur Gründung dieser Stiftung -1999- veranlasst.

Die Ziele und Zwecke des Heimatkreises Greifenhagen e.V. stehen denen der Stiftung im wesentlichen nicht entgegen, so dass von den Vorständen zur Stärkung der Stiftungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung eine Übertragung des Vermögens des Heimatkreises Greifenhagen e.V. als Zustiftung beschlossen wurde.

§ 1   Name, Rechtsform, Sitz

(1)die Stiftung führt den Namen

                                                              Stiftung Kreis Greifenhagen/Pommern -Beyersdorff-Wyrow

(2)Sie ist eine selbständige, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)Sitz der Stiftung ist Bersenbrück.

§ 2   Stiftungszweck

(1)Zweck der Stiftung ist die Förderung der Aussöhnung zwischen dem deutschen und dem polnischen Volk, in dem beiderseitigen Bewußtsein der gemeinsamen Verantwortung für ein durch Menschen-, Heimat- und Volksgruppenrecht bestimmtes Europa, in Wahrnehmung des OSZE-Grundsatzes des friedlichen Wandels zur Überwindung der Teilung des Heimatlandes Pommern und zur Verwirklichung des Rechts auf die Heimat.

Damit dient die Stiftung der Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(2)Die Stiftung übernimmt die Wahrnehmung der kulturellen und sozialen Interessen des pommerschen Heimatkreises Greifenhagen.

Sie unterstützt:

---die Förderung des Zusammenhalts der ehemaligen Einwohner des pommerschen Kreises Greifenhagen und deren Nachkommen. Förderung und Bewahrung des ostdeutschen Kulturgutes und die Pflege der landsmannschaftlichen Verbundenheit und der Liebe zur angestammten Heimat

---das Patenschaftsverhältnis zwischen dem

  1. Landkreis Osnabrück als Rechtsnachfolger des Altkreises Bersenbrück und dem Heimatkreis Greifenhagen/Pommern
  1. Der Stadt Bersenbrück und der Stadt Greifenhagen/Pommern

(3)Aus den Mitteln der Stiftung sollen insbesondere gefördert und unterstützt werden:

-        Die deutsch-polnische Zusammenarbeit auf den Gebieten Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Tourismus.

-        Der Jugendaustausch zwischen deutschen und polnischen Jugendlichen, Jugendtreffen, Jugendherbergen, Jugendbegegnungsstätten, gemeinsame Sportveranstaltungen.

-        Maßnahmen, welche die wirtschaftliche Einigung Europas vorantreiben.

-         Pflege der deutschen Sprache und Kultur sowohl für deutschstämmige Personen als auch für interessierte polnische Bürger.

-        Beratung und/oder Unterstützung bei Existenzgründungen.

-        Schutz von Landschaft, Natur und Umwelt, z.B.“Nationalpark Unteres Odertal“.

-        Unterstützung und Ausbau der noch jungen sog. „Euro-Region Pomerania“.

-        Errichtung, Unterhaltung und Schutz deutscher Gedenkstätten.

-        Heimattreffen und Pflege heimatlichen/pommerschen Brauchtums.

-        Die Erhaltung der Heimatstube Greifenhagen im Museum des Landkreises Osnabrück, in Bersenbrück.

-        Die Sammlung und Ausstellung von Gegenständen kultureller Bedeutung.

-        Die Errichtung von Archiven und Herausgabe geschichtlicher Dokumentation.

Vorrang haben in erster Linie entsprechende Projekte im Raum Greifenhagener Land.

Förderungswürdig sind aber auch mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke.

(4)Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung ihre Mittel anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. (1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. (2) Sie dient durch Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 48 EStDV.
  3. (3)Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. (4)Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. (5)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen

(1)Die Stiftung ist mit einem Anfangsvermögen von 50.000,oo DM ausgestattet,

ab  o1.o1.2oo2             26.000,oo Euro.

Das Vermögen ist durch die Zustiftung des Vereins „Heimatkreis Greifenhagen e.V.“ um 50.000,oo am 01.01.2008   auf     76.000,oo Euro   erhöht.

(2)Das Vermögen der Stiftung kann später durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.

(3)Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften ( § 58 Nr. 7 AO ) gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.

(4)Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm ausdrücklich nicht zugewachsenen Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

(2)Die Erlöse aus dem Vermögen der Zustiftung des „Heimatkreis Greifenhagen e.V.“ sollen nur für die Stiftungszwecke des § 2, Abs. 2 und 3. 1 – 12 Spiegelstrich, verwendet werden.

(3)Ein Rechtsanspruch auf Gewährleistung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

§6 Organe der Stiftung

 

(1)Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet.

(2)Herr Günther Drewitz wurde von den Stiftern zum voll verantwortlichen Vorstand berufen.

Und am o1.o1.2oo6 wurde Herr Günther Marotzke als Vorstandsmitglied bestellt.

Am 10.04.2018 wurde das Mitglied des Beirates Herr Christan Klütsch zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt.

Herr Karl-Heinz Domann scheidet aus dem Vorstand aus und wird Mitglied des Beirates.

(3)Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. 

(4)Zur Beratung des Vorstandes wird ein Beirat berufen, bestehend aus vier Personen.

Paritätisch besetzt.

  1. Greifenhagen : Herr Eckhard Schwenk, Dorsten

                           Herr Karl-Heinz Domann

                                        

  1. Bersenbrück :  Herr Franz Buitmann, Bersenbrück

                  Herr Johannes Koop, Bersenbrück

§7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1)Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes der in §6 Abs.(2) genannten Vorstandsmitglieder ist zur alleinigen Vertretung der Stiftung berechtigt.

(2)Er entscheidet über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögen und der ihm zugewachsenen Zuwendungen.

(3)Ihm obliegt die Erstellung der Jahresabrechnung.

(4)Er muss dem Organ Beirat jährlich Bericht über die Jahresabrechnung und einen

Tätigkeitsbericht geben.

§8 Haushaltsjahr, Prüfung

(1)Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2)Der Vorstand hat bis zum 3o. April jeden Jahres die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.

§9 Satzungsänderung

(1)Sollten veränderte Verhältnisse eine Satzungsänderung bedingen, darf der Stiftungszweck in seinem Wesen nicht geändert werden.

(2)Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung der Stiftungsbehörde und des Finanzamtes.

Es ist darauf zu achten, dass die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.

§1o Zusammenlegung, Auflösung

(1)Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der

Stiftung beschließen.

(2)Der Beschluß muß zuvor dem Finanzamt zur Zustimmung vorgelegt werden. Ferner wird der Beschluß erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

§11 Vermögensverfall

(1)Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen – nach Maßgabe der Beschlußfassung des Vorstandes – an die Stadt Bersenbrück oder bei deren Ablehnung an den Pommerschen Landsmannschaft-Zentralverband e.V., oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.

(2)Vor der Verwirklichung eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

§12 Stiftungsaufsicht

(1)Die Stiftungsbehörde ist gemäß § 3 des Nds.StiftG das für Inneres zuständige Ministerium.

(2)Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Veränderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie die Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes sind gemäß § 11, Abs.3 des Nds.StiftG unaufgefordert vorzulegen.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Bekanntgabe der Genehmigung in Kraft.

Bersenbrück, den 10.04. 2018

Oldenburg, den 18. o4. 2018

gz.                                                                                    

                                                                                        

Günther Drewitz Vorstand  

gz. 
                     

Günther Marotzke Vorstand